Terms & Conditions

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Cyber Monks GmbH

Stand Oktober 2023

 

  • 1 Geltungsbereich, Form

(1)       Die Cyber Monks GmbH erbringt Beratungs- und Unterstützungsleistungen in den Bereichen IT-Services  (nachfolgend „Leistungen“). Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für Verträge über Leistungen zwischen der Cyber Monks GmbH (nachfolgend „Anbieter“) und dem jeweiligen Kunden. Die AGB gelten nur, wenn der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

(2)       Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AEB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Kunden gültigen bzw. jedenfalls in der dem Anbieter zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.

(3)       Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der Anbieter ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt habt. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Kunde im Rahmen der Auftragsbestätigung auf seine AGB verweist und der Anbieter dem nicht ausdrücklich widerspricht.

(4)       Individuelle Vereinbarungen (z.B. Rahmenlieferverträge, Qualitätssicherungsvereinbarungen, etc.) und Angaben in den Auftragsbestätigungen des Anbieters haben Vorrang vor den AGB.

  • 2 Vertragsschluss, Leistungsumfang und Qualität

(1)       Angebote des Anbieters sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, sie werden ausdrücklich als verbindlich bezeichnet oder sie erfolgen befristet. Ein Vertrag über Leistungen kommt entweder durch dessen Unterzeichnung oder durch schriftliche Auftragsbestätigung des Anbieters oder dadurch zustande, dass der Anbieter den Vertrag ausführt.

(2)       Maßgeblich für den Umfang, die Art und die Qualität der Leistungen des Anbieters  sind grundsätzlich der mit dem Kunden abgeschlossene Vertrag und, sofern nicht anders vereinbart, die als verbindlich bezeichneten Projektunterlagen und sonstige verbindlich vereinbarten Dokumente.

(3)       Der Anbieter erbringt die Leistungen in der vertraglich vereinbarten Qualität sowie nach dem Stand der Technik zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Vorgaben des Kunden bedürfen der Textform.

(4)       Angaben und Darstellungen in Produkt- und Projektbeschreibungen, Dokumentationen, etc. stellen keine Garantieerklärung des Anbieters für die Beschaffenheit von Arbeitsergebnissen, Projekten oder Leistungen dar, es sei denn, der Anbieter erklärt dies ausdrücklich und schriftlich.

(5)       Es bleibt dem Anbieter unbenommen, bei der Erbringung der Leistungen Subunternehmer einzusetzen.

  • 3 Leistungen von Drittanbietern

(1)       Werden Leistungen in Anspruch genommen, die von Drittanbietern erbracht werden, so gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen dieser Anbieter ergänzend. Eine Liste der jeweils aktuell gültigen Bedingungen wird auf der Webseite des Anbieters  veröffentlicht.

(2)       Für die ____ [konkrete Leistung angeben für die Drittanbieter eingesetzt werden] gelten zudem die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die Datenschutzerklärungen der Drittanbieter ergänzend, womit sich der Kunde ausdrücklich einverstanden erklärt. Im Einzelnen sind dies: Auf die AGB der Anbieter ____ wird ausdrücklich hingewiesen.

  • 4 Vergütung, Zahlungsbedingungen, Aufrechnung

(1)       Die Vergütung für die erbrachten Leistungen ergibt sich aus dem über die Leistungen abgeschlossenen Vertrag oder der Auftragsbestätigung des Anbieters.

(2)       Als Leistungsdatum für Lizenzen wird das Datum angenommen, ab dem der Kunde die Möglichkeit hat, die Software herunterzuladen. Wird die Installation der Software durch den Anbieter durchgeführt, so ist das Leistungsdatum das Datum, an dem die Installation beim Kunden abgeschlossen ist. Falls kein Download und keine Installation notwendig sind, da die Software bereits auf dem jeweiligen System vorhanden ist, gilt die Leistung sofort als Erbracht.

(3)       Der Anbieter kann als Verzugsschaden Verzugszinsen in Höhe von 9% über dem Basiszinssatz verlangen.

(4)       Befindet sich der Kunde mehr als zwei Wochen mit einer Zahlung in Verzug, so ist der Anbieter berechtigt, bis zur Zahlung keine weiteren Lieferungen und Leistungen mehr zu erbringen. Der Anbieter wird den Kunden vor Einstellung der Lieferungen und Leistungen in Textform darauf hinweisen.

(4)       Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.

  • 5 Mitwirkung und Pflichten des Kunden

(1)       Der Kunde erteilt dem Anbieter rechtzeitig alle für die Vertragsdurchführung erforderlichen Informationen, prüft zeitnah die Arbeitsergebnisse und rügt mögliche Störungen und Mängel unverzüglich in Textform und unter möglichst genauer Beschreibung des Mangels. Diese Verpflichtung richtet sich nach den Möglichkeiten des Kunden, Fehler festzustellen und zu benennen. Der Anbieter verzichtet in keinem Fall auf den Einwand verspäteter Untersuchung und Rüge.

(2)       Soweit es für die Vertragserfüllung erforderlich oder nützlich ist, unterstützt der Kunde den Anbieter bei der Vertragsdurchführung unentgeltlich dadurch, dass er rechtzeitig und in erforderlichem Umfang z.B. Mitarbeiter, Arbeitsräume, das entsprechende EDV-Umfeld, Telekommunikationseinrichtungen und Daten zur Verfügung stellt und bei Spezifikationen, Tests, Abnahmen, etc. mitwirkt.

(3)       Der Kunde testet gründlich alle Leistungen des Anbieters, z.B. Arbeitsergebnisse, Entwicklungen und Anpassungen auf Mangelfreiheit und auf Verwendbarkeit in der konkreten Situation, bevor er mit der operativen Nutzung beginnt. Unter operativer Nutzung ist der Einsatz unter realen Bedingungen im üblichen Betriebsablauf zu verstehen. Der Kunde wird nach dem Stand der Technik seine Daten sichern, die Programme überprüfen, Störungsdiagnosen vornehmen und andere angemessene Sicherungsvorkehrungen treffen.

(4)       Der Kunde trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass die Software ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeitet (zum Beispiel durch Datensicherung, Störungsdiagnose, regelmäßige Überprüfung der Ergebnisse, etc.).

(5)       Der Anbieter und seine Erfüllungsgehilfen sind von sämtlichen Ansprüchen Dritter freizustellen, die auf einer rechtswidrigen Verwendung der durch den Anbieter bereitgestellten Software [ggf. Ergänzung] durch den Kunden beruhen oder mit seiner Billigung erfolgen oder die sich insbesondere aus datenschutzrechtlichen, urheberrechtlichen oder sonstigen Streitigkeiten ergeben, die mit der Nutzung der Software verbunden sind. Erkennt der Kunde oder muss er erkennen, dass ein solcher Verstoß droht, besteht die Pflicht zur unverzüglichen Unterrichtung von des Anbieters.

  • 6 Gewährleistung und Mängelansprüche

Bei Verletzung einer Vertragspflicht stehen dem Kunden gegenüber dem Anbieter die gesetzlichen Rechte nach Maßgabe der folgenden Regelung zu:

(1)       Die von dem Anbieter überlassene Software entspricht im Wesentlichen der Produktbeschreibung. Produktbeschreibungen gelten ohne gesonderte ausdrückliche schriftliche Vereinbarung nicht als Garantie.

(2)       Mängelansprüche bestehen nicht bei einer unerheblichen Abweichung von der vereinbarten oder vorausgesetzten Beschaffenheit und bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit.

(3)       Verlangt der Kunde wegen eines Mangels Nacherfüllung, so hat der Anbieter das Recht, zwischen Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Ersatzleistung zu wählen.

(4)       Die Nacherfüllung kann auch durch Übergabe oder Installation einer neuen Programmversion, eines Updates im Rahmen seiner Versions-, Update- und/oder Upgrade-Planung erfolgen.

(5)       Mängel sind soweit möglich unverzüglich in Textform durch eine nachvollziehbare Schilderung der Fehlersymptome zu rügen. Die Mängelrüge soll die Reproduktion des Fehlers ermöglichen. Gesetzliche Untersuchungs- und Rügepflichten des Kunden bleiben unberührt. Im Übrigen gilt vorstehender § 4 Abs. 1 ergänzend.

  • 7 Haftung

In allen Fällen vertraglicher und außervertraglicher Haftung leistet der Anbieter Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen nur in dem nachfolgend bestimmten Umfang:

(1)       Der Anbieter haftet für entstehende Schäden lediglich, soweit diese auf einer Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) oder auf einem vorsätzlichen oder grob fährlässigen Verhalten durch den Anbieter, der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Anbieters  beruhen. Die Verletzung einer Kardinalpflicht im Sinne dieser Regelung liegt bei Verletzung einer Pflicht vor, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht oder deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.

(2)       Bei Fehlen einer Beschaffenheit, für die der Anbieter eine Garantie übernommen hat, nur in Höhe des vorhersehbaren Schadens, der durch die verletzte Pflicht, oder die Garantie verhindert werden sollte.

(3)       In anderen Fällen nur bis zu den im Folgenden genannten haftungsgrenzen:

Die Haftung ist in diesen Fällen beschränkt auf EUR ____,- pro Schadensfall, insgesamt auf höchstens EUR ____,- für alle bestehenden Verträge.

(4)       Eine darüberhinausgehende Haftung auf Schadensersatz ist ausgeschlossen. Die Haftung des Anbieters, der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen dieses wegen schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen bleibt hiervon unberührt sowie für einen Mangel nach Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Ware und bei arglistig verschwiegenen Mängeln. Dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

(5)       Der Einwand des Mitverschuldens bleibt offen.

(6)       Der Anbieter haftet für den Verlust von Daten nur bis zu dem Betrag, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Sicherung der Daten zu deren Wiederherstellung angefallen wäre.

(7)       Für alle Ansprüche gegen den Anbieter auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen bei vertraglicher und außervertraglicher Haftung gilt eine Verjährungsfrist von einem Jahr, soweit zwingende Vorschriften nicht entgegenstehen. Unberührt hiervon bleibt die Haftung wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger verursachter Schäden sowie die Haftung für Schäden aus der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz; es gilt insoweit die jeweilige gesetzliche Verjährungsfrist.

  • 8 Schlussbestimmungen

(1)       Sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Anbieter und dem Kundenunterliegen deutschem Recht unter Ausschluss der Kollisionsnormen (IPR) und des UN-Kaufrechts (CISG). Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Anbieters, soweit rechtlich zulässig. Der Anbieter hat das Recht, auch an dem Gerichtsstand des Kunden zu klagen.

(2)       Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder der Vertrag eine Lücke enthalten, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Es ist der Wille der Parteien, dass diese salvatorische Klausel keine bloße Beweislastumkehr zur Folge hat, sondern § 139 BGB insgesamt abbedungen ist. Anstelle der unwirksamen Bestimmung werden die Parteien eine wirksame Bestimmung vereinbaren, die dem von den Parteien Gewollten wirtschaftlich am nächsten kommt. Das Gesetz kommt erst danach zu Anwendung. Das Gleiche gilt für den Fall einer ergänzungsbedürftigen Lücke.

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